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Gefahrstoffe · Lagerung

TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Lagerklassen, Kleinmengen und Zusammenlagerung verständlich erklärt, mit interaktiver LGK-Matrix.

Die TRGS 510 regelt die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern und ist für Produktion, Lager und Werkstatt relevant. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Pflichten, Lagerklassen und die Kleinmengenregelung. Die interaktive Zusammenlagerungstabelle basiert auf Tabelle 12 der aktuellen BAuA-Fassung.

Was ist die TRGS 510?

Die TRGS 510 ist eine Technische Regel für Gefahrstoffe der BAuA. Sie beschreibt den Stand der Technik für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, also Fässern, Kanistern, IBC und vergleichbaren Gebinden. Dazu zählen auch das Ein- und Auslagern, der Transport innerhalb des Lagers und die Beseitigung freigesetzter Gefahrstoffe. Die TRGS konkretisiert Pflichten aus der Gefahrstoffverordnung, ersetzt sie aber nicht.

Was ist die Kleinmengenregelung nach TRGS 510?

Laut TRGS 510 gelten für kleinere Mengen teilweise abweichende Anforderungen. Ob ein Gefahrstoff außerhalb eines eigens eingerichteten Lagers gelagert werden darf, hängt von Lagermenge, Lagerklasse und Arbeitsplatz ab. Typische Beispiele sind Gebinde am Arbeitsplatz, in Sicherheitsschränken oder in begrenzten Mengen im Betriebsgebäude. Mengenschwellen und Zusatzbedingungen sind in der jeweils aktuellen Fassung und in der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.

Welche Lagerklassen (LGK) gibt es nach TRGS 510?

Lagerklassen dienen laut TRGS 510 ausschließlich der Steuerung der Zusammenlagerung. Jedem Gefahrstoff wird genau eine LGK zugeordnet, und zwar über das Fließschema in Anhang 2 der TRGS 510. Angaben im Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 7.2 oder 15) können als Orientierung dienen, ersetzen aber nicht die eigene Zuordnung im Betrieb.

LGKBezeichnungZuordnung (Kurz)
1Explosive Stoffe und Gegenstände2. SprengV, Lagergruppen 1.1 bis 1.4, CLP H200 bis H205
2AGaseVerdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase (alle Gase; Zuordnung nach Anhang 2 Fließschema)
2BAerosolpackungen und FeuerzeugeZuordnung nach Anhang 2 Fließschema der TRGS 510
3Entzündbare FlüssigkeitenCLP H224/H225/H226 oder ADR Klasse 3
4.1ASonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffez. B. desensibilisierte explosive Stoffe
4.1BEntzündbare FeststoffeCLP H228 oder feste Stoffe mit H206/H207/H208
4.2Pyrophore und selbsterhitzungsfähige StoffeCLP H250/H251/H252 oder ADR Klasse 4.2
4.3Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase bildenCLP H260/H261 oder ADR Klasse 4.3
5.1AStark oxidierende StoffeCLP H271 oder ADR Klasse 5.1 VG I
5.1BOxidierende StoffeCLP H272 oder ADR Klasse 5.1 VG II/III
5.1CAmmoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige ZubereitungenTRGS 511, GefStoffV Anhang I Nr. 5
5.2Organische PeroxideSelbstzersetzliche Stoffe vergleichbarer Eigenschaften
6.1ABrennbare, akut toxische Gefahrstoffe Kat. 1 und 2Zuordnung nach Anhang 2 Fließschema der TRGS 510
6.1BNicht brennbare, akut toxische Gefahrstoffe Kat. 1 und 2Zuordnung nach Anhang 2 Fließschema der TRGS 510
6.1CBrennbare, akut toxische Gefahrstoffe Kat. 3 oder chronisch wirkende GefahrstoffeZuordnung nach Anhang 2 Fließschema der TRGS 510
6.1DNicht brennbare, akut toxische Gefahrstoffe Kat. 3 oder chronisch wirkende GefahrstoffeZuordnung nach Anhang 2 Fließschema der TRGS 510
6.2Ansteckungsgefährliche StoffeADR Klasse 6.2
7Radioaktive StoffeADR Klasse 7, AtG, StrlSchG, StrlSchV
8ABrennbare ätzende GefahrstoffeZuordnung nach Anhang 2 Fließschema der TRGS 510
8BNicht brennbare ätzende GefahrstoffeZuordnung nach Anhang 2 Fließschema der TRGS 510
10-13Sonstige brennbare und nicht brennbare StoffeOptionale Zuordnung, siehe Anhang 2 Abschnitt A.2.2
10*Brennbare Flüssigkeiten, soweit nicht LGK 3Optionale Zuordnung, siehe Anhang 2 Abschnitt A.2.2
11*Brennbare FeststoffeOptionale Zuordnung, siehe Anhang 2 Abschnitt A.2.2
12*Nicht brennbare FlüssigkeitenOptionale Zuordnung, siehe Anhang 2 Abschnitt A.2.2
13*Nicht brennbare FeststoffeOptionale Zuordnung, siehe Anhang 2 Abschnitt A.2.2

Wann wurde die TRGS 510 zuletzt überarbeitet?

Die aktuelle Fassung stammt aus Dezember 2020 und wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt 2021, S. 178 bis 216 (Nr. 9 bis 10) am 16.02.2021 bekannt gemacht. Die BAuA führt diese Version als maßgebliche TRGS 510. Wesentliche Änderungen betreffen unter anderem die Zusammenlagerungstabelle, die Zuordnung der Lagerklassen und Anforderungen an Sicherheitsschränke.

Quelle: BAuA TRGS 510, Fassung Dezember 2020, GMBl 2021 S. 178-216 (16.02.2021).

Interaktive Zusammenlagerungstabelle (LGK-Matrix)

Tabelle 12 der TRGS 510 zeigt für jede LGK-Kombination, ob Zusammenlagerung erlaubt ist, Separatlagerung erforderlich ist oder Einschränkungen gelten. Wählen Sie zwei Lagerklassen, um das Ergebnis nach den Kategorien der TRGS zu sehen.

Vereinfachte Orientierungshilfe auf Basis der TRGS 510. Ersetzt nicht die Prüfung im Einzelfall. Mengenschwellen, Kleinmengenregelungen und betriebliche Besonderheiten sind gesondert zu prüfen. Maßgeblich ist die aktuelle TRGS 510 der BAuA.

TRGS 510 Original der BAuA (PDF)

Die verbindliche LGK-Zuordnung erfolgt nach dem Fließschema in Anhang 2 der TRGS 510 bzw. laut Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 7.2/15).

Zusammenlagerung erlaubt

LGK 3: Entzündbare Flüssigkeiten + LGK 8A: Brennbare ätzende Gefahrstoffe

Laut TRGS 510 ist Zusammenlagerung erlaubt.

Matrix aus 13.3 / Tabelle 12, Fassung Dezember 2020, GMBl 2021 S. 178-216 (16.02.2021). Abruf 2026-07-07.

Welche Lagerklassen lassen sich typischerweise nicht zusammenlagern?

Laut TRGS 510 ist Separatlagerung besonders häufig bei Kombinationen mit explosiven Stoffen (LGK 1), radioaktiven Stoffen (LGK 7), ansteckungsgefährlichen Stoffen (LGK 6.2) und vielen oxidierenden oder wasserreaktiven Stoffen vorgesehen. Auch Säuren und Lagen sowie Oxidationsmittel und Brennbares erfordern in der Regel Getrenntlagerung oder Separatlagerung. Produktbezogene Reaktionsgefahren aus Sicherheitsdatenblatt und Betriebsanweisung können darüber hinaus eine Getrenntlagerung erforderlich machen.

Gefahrstoffkataster in PolyFlow: LGK und Standorte im Blick

Im Gefahrstoffmodul erfassen Sie Stoffe mit Lagerklasse, Standort und Mengen. So bleibt die Zuordnung zur TRGS 510 im Betrieb nachvollziehbar, nicht nur in der Zusammenlagerungstabelle.

Dieser Ratgeber dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die aktuelle TRGS 510 der BAuA sowie die Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall. Prüfen Sie stets Mengenschwellen, Kleinmengenregelungen und betriebliche Besonderheiten.

Häufige Fragen zur TRGS 510

Was regelt die TRGS 510?
Laut TRGS 510 gelten Anforderungen an das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, einschließlich Ein- und Auslagern, innerbetrieblichem Transport und Beseitigung freigesetzter Stoffe. Sie konkretisiert die Gefahrstoffverordnung.
Wo finde ich die offizielle Zusammenlagerungstabelle?
Tabelle 12 steht in Abschnitt 13.3 der TRGS 510 der BAuA. Auf dieser Seite können Sie zwei Lagerklassen wählen und das Ergebnis nach den TRGS-Kategorien ablesen.
Was bedeutet Separatlagerung in Tabelle 12?
Laut TRGS 510 ist Separatlagerung eine Getrenntlagerung in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand. Ein Minus (-) in Tabelle 12 kennzeichnet diese Anforderung.
Was bedeuten die Nummern 1 bis 8 in Tabelle 12?
Nummern kennzeichnen Zusammenlagerung mit Einschränkungen. Die Erläuterungen stehen in Abschnitt 13.3 Absatz 3 der TRGS 510, zum Beispiel Mengengrenzen nach Tabelle 13 oder 14.
Gilt die Kleinmengenregelung für alle Stoffe gleich?
Nein. Laut TRGS 510 hängen Kleinmengen von Lagerklasse, Lagermenge, Lagerort und Arbeitsplatz ab. Sicherheitsschränke und Arbeitsplatzlager haben eigene Anforderungen.
Kann ich die Lagerklasse aus dem Sicherheitsdatenblatt übernehmen?
Angaben in Unterabschnitt 7.2 oder Abschnitt 15 können helfen. Laut TRGS 510 obliegt die verbindliche Zuordnung dem Arbeitgeber über das Fließschema in Anhang 2.
Was sind LGK 10 bis 13 mit Stern?
Lagerklassen 10, 11, 12 und 13 sind optional für brennbare Stoffe bzw. nicht brennbare Barrieren. Details stehen in Anhang 2 Abschnitt A.2.2 der TRGS 510.
Wann wurde die TRGS 510 zuletzt überarbeitet?
Die aktuelle Fassung ist Dezember 2020, bekannt gemacht im GMBl 2021 S. 178 bis 216 am 16.02.2021. Die BAuA veröffentlicht diese Version als gültige TRGS 510.
Ersetzt das Tool die Gefährdungsbeurteilung?
Nein. Die interaktive Matrix ist eine Orientierungshilfe auf Basis von Tabelle 12. Produktbezogene Reaktionsgefahren, Mengenschwellen und betriebliche Besonderheiten sind gesondert zu prüfen.
Wie unterstützt Software die TRGS 510 im Alltag?
Ein Gefahrstoffkataster mit Lagerklasse, Standort und Menge erleichtert die Nachverfolgung von Zusammenlagerungsregeln und Audits. PolyFlow bildet Stoffe, Standorte und Nachweise modular ab.