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Gesetz & Pflichten8 Min. Lesezeit

BG-Meldepflicht bei Arbeitsunfällen

Fristen, Verantwortung und Nachweise, ohne dass die Software für Sie meldet.

Schreibtisch in der Sicherheitsverwaltung mit Unfallformularen, Schutzhelm und Aktenordner

Szenario aus der Praxis

Montagmorgen, 7:12 Uhr: Die Schichtleitung hat den Sturz am Freitag per E-Mail gemeldet. Die SiFa findet die Nachricht erst am Mittwoch im Postfach. Die Frist zur Unfallanzeige tickt, und niemand weiß, wer die Meldepflicht dokumentiert hat.

Bei Arbeitsunfällen mit voraussichtlich mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit besteht Meldepflicht gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft (§ 193 SGB VII). In produzierenden Betrieben beurteilt die Fachkraft für Arbeitssicherheit fachlich, ob Meldepflicht vorliegt, und bereitet Unterlagen vor. Die Unfallanzeige bei der BG reicht der Arbeitgeber ein. Software kann fachliche Beurteilungen protokollieren und Unterlagen strukturieren, ersetzt aber weder die SiFa-Bewertung noch die Meldung bei der BG. Dieser Ratgeber ordnet Pflichten, Fristen und typische Fehler in der Praxis ein.

Meldepflicht in E-Mails versteckt

Schichtleitung mailt, SiFa antwortet irgendwann, die fachliche Beurteilung zur Meldepflicht ist nirgends zentral auffindbar.

Protokollierte SiFa-Beurteilungen mit Zeitstempel erleichtern Audits und interne Nachverfolgung deutlich.

Verwechslung Meldung vs. Dokumentation

Teams glauben, ein Eintrag im System ersetze die Unfallanzeige bei der BG. Das sind zwei getrennte Schritte.

Software unterstützt Nachweise und Struktur. Die Meldung bei der BG bleibt Aufgabe des Arbeitgebers nach fachlicher SiFa-Einschätzung.

Fristen ohne klaren Prozess

Drei Tage Arbeitsunfähigkeit werden geschätzt, niemand trägt die Verantwortung für die rechtzeitige Anzeige.

Ein fester Ablauf von Erfassung über SiFa-Bewertung bis Meldepflicht-Protokoll reduziert Stress vor BG-Terminen.

Was das Gesetz verlangt, ohne Juristen-Deutsch

Versicherte und deren Angehörige müssen Arbeitsunfälle unverzüglich melden (§ 193 Abs. 1 SGB VII). Der Arbeitgeber hat die Unfallanzeige bei der BG einzureichen, wenn voraussichtlich mehr als drei Kalendertage Arbeitsunfähigkeit eintreten (§ 193 Abs. 2 SGB VII). Liegt diese Schwelle vor, muss die Anzeige nach DGUV Vorschrift 1 § 24 Abs. 2 unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, bei der BG eingehen. Bei tödlichen, schweren oder bestimmten anderen Unfällen gelten nach DGUV Vorschrift 1 § 24 Abs. 1 unverzügliche Sofortanzeigen. Die SiFa beurteilt fachlich, ob Meldepflicht vorliegt, und bereitet Unterlagen vor. Die Software ersetzt diese Rollen nicht.

  • Erfassung: Was ist passiert, wann, wo, wer war beteiligt?
  • SiFa-Bewertung: Liegt Meldepflicht vor?
  • Frist: Unfallanzeige spätestens drei Tage nach AU-Eintritt (DGUV V1 § 24 Abs. 2)
  • Dokumentation: Fachliche Beurteilung mit Name und Zeitpunkt festhalten
  • BG-Meldung: Durch Arbeitgeber, wenn erforderlich
  • Nachverfolgung: Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und Maßnahmen

Typische Fehler in produzierenden Betrieben

In Schichtbetrieben passieren Meldungen oft am Terminal oder per Zuruf. SiFa erfährt Tage später davon. Excel-Listen und E-Mail-Ketten reichen bei Audits selten als Nachweis für eine dokumentierte Meldepflicht-Entscheidung.

  • Unfall erfasst, aber Meldepflicht nie fachlich bewertet
  • Beurteilung nur mündlich, nicht protokolliert
  • Frist zur Unfallanzeige verpasst, obwohl Meldepflicht klar war
  • Verwechslung von Erstversorgung und Meldepflicht-Schwelle
  • Fehlerhafte Meldungen ohne dokumentierten Korrekturweg
  • Keine Verbindung zwischen Vorfall und GBU-Maßnahmen
Fachkraft für Arbeitssicherheit prüft eine Meldung auf dem Tablet in der Produktionshalle
Fachliche Beurteilungen zur Meldepflicht sollten nachvollziehbar dokumentiert sein, nicht nur im E-Mail-Postfach.

Was Software sinnvoll unterstützt (und was nicht)

Eine EHS-Plattform kann Meldungen aus Terminal und Portal bündeln, fachliche SiFa-Beurteilungen zur Meldepflicht mit Zeitstempel speichern und Druckansichten für Unterlagen erzeugen. Sie meldet nicht automatisch bei der BG und zertifiziert den Betrieb nicht. Details zu Rollen und Nachweisen finden Sie unter Verantwortung und Nachweise auf polyflow-ehs.de/verantwortung.

Praxisablauf: Vom Shopfloor zur nachvollziehbaren Akte

Ein pragmatischer Ablauf in der Produktion: Werker melden am Terminal ohne Login. SiFa sieht die Meldung im Portal, prüft Meldepflicht und dokumentiert die fachliche Beurteilung. Bei Bedarf leitet der Arbeitgeber die Unfallanzeige ein. Fehlerhafte Meldungen werden mit Begründung entfernt, nicht still gelöscht. So entsteht ein Kreislauf, der auch bei BG-Rückfragen standhält.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Ist klar geregelt, wer Arbeitsunfälle aus der Halle an die SiFa weiterleitet?
  • Bewertet die SiFa jede relevante Meldung auf Meldepflicht?
  • Wird die Meldepflicht-Beurteilung mit SiFa-Namen und Zeitpunkt protokolliert?
  • Ist die Frist zur Unfallanzeige (DGUV V1 § 24 Abs. 2) im Prozess berücksichtigt?
  • Weiß der Arbeitgeber, wer die Unfallanzeige bei der BG einreicht?
  • Gibt es einen Prozess für fehlerhafte Meldungen mit dokumentierter Begründung?
  • Sind Meldungen mit betroffenen GBU-Bereichen verknüpfbar?

Dieser Ratgeber dient der betrieblichen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsgrundlagen u. a.: § 193 SGB VII, DGUV Vorschrift 1 § 24, §§ 3, 5, 6, 13 ArbSchG. Meldepflicht und Fristen können im Einzelfall abweichen. Verbindliche Einzelfallauslegung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Rechtsanwalt.

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Häufige Fragen

Muss jeder Arbeitsunfall der BG gemeldet werden?
Nein. Meldepflicht besteht bei voraussichtlich mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit (§ 193 Abs. 2 SGB VII). Kleinere Verletzungen ohne relevante Ausfallzeit sind anders zu dokumentieren, aber nicht automatisch meldepflichtig. Die SiFa beurteilt das im Einzelfall.
Kann EHS-Software die BG-Meldung automatisch erledigen?
Nein. Software kann Erfassung, SiFa-Workflows und Nachweise unterstützen. Die Unfallanzeige bei der BG obliegt dem Arbeitgeber. Automatische BG-Meldung wäre fachlich und rechtlich nicht ohne Weiteres vertretbar.
Wer trägt die Verantwortung für die Meldepflicht-Entscheidung?
Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung (§ 13 Abs. 1 ArbSchG). Die fachliche Beurteilung obliegt typischerweise der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Entscheidungen sollten nachvollziehbar dokumentiert sein.
Bis wann muss die Unfallanzeige bei der BG sein?
Wenn mehr als drei Kalendertage Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich sind, muss der Arbeitgeber die Unfallanzeige unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, übermitteln (DGUV Vorschrift 1 § 24 Abs. 2). Bei schweren oder tödlichen Unfällen gelten unverzügliche Sofortanzeigen (§ 24 Abs. 1).
Was passiert bei verspäteter Unfallanzeige?
Verspätete Meldungen können zu Problemen bei der Leistungsbearbeitung durch die BG und zu Rückfragen bei Prüfungen führen. Ein klarer interner Prozess mit kurzen Wegen von der Halle zur SiFa und festen Verantwortlichkeiten für die rechtzeitige Anzeige reduziert dieses Risiko.

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